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Online-Handel: Vorschriften für Bestell-Buttons

Die Betreiber von Online-Shops müssen diverse Regelungen zum Bestell-Button beachten und den Internetauftritt ihres Online-Shops anpassen. Bei Missachtung kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande. Außerdem drohen Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes.
Warum noch mehr Pflichten?
Die „Button-Lösung“ ist das Ergebnis einer seit Jahren andauernden Diskussion zum Schutz der Verbraucher vor den sogenannten Abofallen im Internet. Um diesem Missbrauch zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Einführung eines Bestellbuttons – sozusagen als Warnhinweis – zwingend vorgeschrieben. Durch Drücken des Buttons soll der Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass er eine zahlungspflichtige Bestellung abgeben will.
So muss die Bestellseite im Online-Shop aussehen
Der Bestellbutton ist eindeutig zu beschriften und zu kennzeichnen. Das Gesetz selbst sieht als Beschriftung des Buttons die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ vor. Andere Formulierungen (z. B. „kaufen“) sind möglich, solange sie eindeutig auf die Kostenpflicht hinweisen oder als solche verstanden werden. Die Formulierung ist gut lesbar anzubringen. Die Gestaltung der Schaltfläche des Buttons ist grundsätzlich frei wählbar. Erlaubt sind alle eindeutigen grafischen Gestaltungselemente. Die Farbgebung der Schaltfläche muss im Verhältnis zum Hintergrund kontrastreich und damit auffällig sein.
Wichtig ist die Verwendung eines scrollenden Buttons. Der Button muss also immer im Zusammenhang mit den Informationen zum Angebot zu sehen sein. Da in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Button alle sonstigen Informationspflichten stehen, ist bei der Gestaltung der Bestellseite darauf zu achten, dass sich alle vertragsrelevanten Informationen oberhalb des Buttons finden. Alle Informationen, die der Kunde benötigt, um den endgültigen Vertragsinhalt zu erkennen, müssen klar, verständlich und in hervorgehobener Schriftweise dargestellt werden. Unabdingbar sind hierbei die Angaben zur Rechnungs- und Lieferanschrift sowie zur Zahlungsart, Hinweise auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie zum Widerrufsrecht (gesetzliches Muster), die Produktbeschreibung (gegebenenfalls mit Foto), die Vertragslaufzeit (bei Dauerschuldverhältnissen) der Gesamtpreis sowie die Zusatz bzw. Versandkosten, sofern diese anfallen. (§ 312g Absatz 2 BGB). Links zu den Informationen reichen nicht aus.
Achtung: Kommt der Shopbetreiber den Vorschriften nicht nach, in dem er den Button nicht einführt oder falsch beschriftet, kommt kein wirksamer Vertrag mit dem Kunden zustande (§ 312g Abs. 4 BGB). Ein Beispiel für eine Musterbestellseite finden Sie hier.
Für wen gilt die Button-Lösung?
Da die Regelung nicht nur für Dienstleistungen gilt, sondern auch für den Kauf von Waren, müssen alle Shopbetreiber, sofern Sie Geschäfte mit dem Endverbraucher betreiben (B2C), ihre Bestellseiten anpassen. Beim Handel mit gewerblichen Kunden (B2B) bleibt indessen alles wie gehabt.
Grundsätzlich gelten die Vorschriften auch für Ebay-Shop-Betreiber und andere Auktionsplattformen. Allerdings ist der Bestellbutton hier anders zu beschriften (Gebot abgeben / bestätigen). Der Bieter muss das aktuelle Höchstgebot als Preisangabe erkennen können.
Abmahnung droht
Wichtig ist, die Bestellseite des Onlineshops fristgerecht auf diese Regelungen umzustellen. Wer den Button nicht einrichtet, falsch beschriftet, den vorgeschriebenen Informationspflichten einschließlich der Gestaltungsvorgaben nicht nachkommt oder diese nicht umsetzt, kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden.
 
Die Regelung gilt seit dem 1. August 2012.